Vergangenen Mittwoch fand im Bundestag im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Anhörung von Experten zum Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen statt. Die Experten befürworteten das neue Gesetz in den meisten Punkten. Sie brachten dennoch Verbesserungsvorschläge ein.
Vor drei Wochen war bereits die erste Lesung des Entwurfs im Bundestag abgehalten worden. Der Gesetzesentwurf sieht bei Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Korruption im Gesundheitswesen) eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Als mögliche Täter sollen nicht nur Ärzte, sondern auch Psychotherapeuten, Apotheker, Krankenpfleger und Physiotherapeuten in Betracht kommen.
Der neue § 299a StGB wurde nun von Experten aus den betroffenen Bereichen bewertet. Neben einem Rechtsanwalt (Morton Douglas), einer Ärztin (Christiane Fischer) und einem Rechtswissenschaftler der Universität Köln (Michael Kubiciel) waren Vertreter des Verbands forschender Arzneimittelhersteller (Uwe Broch), des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen (Stephan Meseke), der Bundesärztekammer (Frank Ulrich Montgomery) und des Deutschen Richterbunds (Peter Schneiderhahn) anwesend.
Genauere Formulierungen gefordert
Die Experten befürworten das neue Gesetz größtenteils. Jedoch wurden auch einige Verbesserungsvorschläge vorgebracht:
- Uwe Broch betonte die Bedeutung von Kooperationen für das Gesundheitswesen und dass das neue Gesetz diesbezüglich genauer sein müsse. Die Zusammenarbeit von Ärzten und Pharma-Unternehmen sei unerlässlich für den medizinischen Fortschritt und für die Erforschung neuer Medikamente. Dies dürfe durch die neue Regelung nicht gefährdet werden.
- Zudem wurde vorgeschlagen, den Tatbestand der Vorteilsnahme und -gewährung hinzuzufügen (Christiane Fischer). Dies sei vor allem deshalb erforderlich, da häufig keine sogenannte Unrechtsvereinbarung vorliege, und somit trotz korrupten Verhaltens keine Strafbarkeit gegeben sei.
- Michael Kubiciel schlug vor, den neuen Paragraphen als Offizialdelikt zu gestalten. So könnten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft auch ohne vorhergehenden Strafantrag erfolgen.
- Frank Ulrich Montgomery wies darauf hin, dass das neue Gesetz konkreter verfasst sein müsse. Statt dem Merkmal „Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten“ sei eine genauere Formulierung erforderlich. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Strafvorschrift in allen Bundesländern gleichermaßen angewandt werde.
Bis das neue Gesetz spruchreif ist, halten wir Sie bezüglich allen Einzelheiten der Entwicklung des neuen Antikorruptionsgesetzes auf dem Laufenden.
Ihre Kanzlei für Medizinstrafrecht