Behandlungsfehler: Kein Auskunftsanspruch für Patientin

Nach einer Operation an der Wirbelsäule vermutete eine Patientin einen Behandlungsfehler. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nun entschieden, dass sie keinen Anspruch auf die Namen der behandelnden Mediziner hat (OLG Hamm, Urt. v. 04.07.2017, Az. 26 U 117/16).

Die Patientin war wegen anhaltender Rückenschmerzen in einer Klinik in Herne zunächst ambulant behandelt worden. Von Februar bis Juli 2012 wurde sie schließlich mehrfach an der Wirbelsäule operiert. Nach den operativen Eingriffen hatte die Patientin Beschwerden und konsultierte daher weitere Ärzte. Es kam der Verdacht auf, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war. Nun klagt sie vor dem Landgericht Bochum auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers.

Für die Klage benötigt die Patientin jedoch die Namen aller behandelnden Ärzte. Da das Krankenhaus diese nicht preisgab, erhob die Frau Klage gegen die Klinik auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen und Auskunft über die Namen der Ärzte mit deren privaten Anschriften.

OLG Hamm: Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen

Ihre Klage war jedoch nur zum Teil erfolgreich. So urteilte das Gericht lediglich, dass die Krankenakten herausgegeben werden müssen. Die Namen aller behandelnden Ärzte müssen ihr jedoch dafür nicht genannt werden.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zur Behandlung gemäß § 630g BGB. Gegen eine Erstattung der Kosten musste die Klinik daher die betreffenden Unterlagen an die ehemalige Patientin herausgeben.

Kein Anspruch auf Auskunft bezüglich Namen und Adressen

Die Namen und Anschriften der behandelnden Mediziner müssen ihr jedoch nicht genannt werden. Diese müssen als personenbezogene Daten aus Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 32 BDGS (Bundesdatenschutzgesetz) in besonderem Maße geschützt werden.
Ein Anspruch auf Auskunft gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur bei einem berechtigten Interesse an den Daten (BGH Urteil vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 137/14). Die Patientin hatte jedoch nur pauschal auf Auskunft geklagt ohne genauer darzulegen, weshalb die Mediziner mögliche Zeugen oder Anspruchsgegner sein könnten. Zudem waren die Richter der Ansicht, dass die relevanten Informationen sich auch den Behandlungsunterlagen ergeben.

Auch wenn die Entscheidung in datenschutzrechtlicher Hinsicht nachvollziehbar erscheint und zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht, kann sie einer Schadensersatzklage bei einem Behandlungsfehler im Wege stehen. Die Ärzte können nur verklagt oder als Zeugen geladen werden, wenn deren Namen bekannt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann auch keine ladungsfähige Anschrift ermittelt werden.

Häufig können die jeweils behandelnden Mediziner den Behandlungsunterlagen entnommen werden. Dabei kann jedoch oft für jeden einzelnen Abschnitt der Behandlung nicht mehr genau nachvollzogen werden, welcher Arzt gehandelt hat. Dies wird nicht immer genau dokumentiert und zudem sind Vermerke oft nicht lesbar, da nur Kürzel verwendet werden. Zur Darlegung eines Auskunftsanspruchs muss jedoch bewiesen werden, welcher Arzt eine bestimmte Behandlung durchgeführt hat. In Arzthaftungsfällen können zwar die Klagen auch gegen die Klinik erhoben werden, jedoch entfällt dann die Möglichkeit gegen den Arzt persönlich zu klagen.