Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges nach § 263 StGB setzt voraus, dass Ihnen eine bewusste oder zumindest bewusst in kauf genommene falsche Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), den Krankenkassen oder dem Patienten zur Last gelegt wird.
Umfasst werden Abrechnungen nach GOÄ, GOZ oder der dem EBM, in denen Leistungen abgerechnet worden sind, die entweder gar nicht oder nicht in der richtigen Art und Weise erbracht worden sind.
Es gilt die streng formale Betrachtungsweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das bedeutet. Ist eine am Patienten erbrachte ärztliche Leistung nicht abrechnungsfähig, darf sie auch nicht abgerechnet werden!
In der Konsequenz liegt im Falle der Abrechnung einer nicht abrechnungsfähigen Leistung grundsätzlich immer ein Schaden vor, und zwar unabhängig von dem konkreten medizinischen Bedeutung der Leistung für den Patienten!
Meine Strategie
Wenn ich Sie verteidige, ist unsere Strategie deshalb darauf ausgerichtet, die formal korrekte Abrechnung durch Sie, Ihr Personal oder die beauftragte Abrechnungsstelle herauszustellen. Ferner geht es darum hervorzuheben, dass Sie zumindest von einer formal richtigen Abrechnung durch Sie selbst oder die von Ihnen angewiesenen Mitarbeiter ausgingen und/oder ausgehen durften.
Abrechnungsfehler kommen immer wieder vor und müssen nicht auf ein inkriminiertes Verhalten oder Vorhaben schließen lassen. Ihre Verteidigung wird deshalb darauf ausgerichtet sein, auf Ihre fehlende Motivation zur bewussten Falschabrechnung zu verweisen.