Untreue

Anders als beim Abrechnungsbetrug geht es bei dem Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB um den Vorwurf, Pflichten zur Vermögensbetreuung verletzt zu haben. In der Praxis wird dieser Vorwurf gegen Leistungserbringer wie Sie als Arzt, MVZ, Klinikum, Heilpraktiker, Ergo- oder Physiotherapeut seltener erhoben.

Grund dafür ist schlicht, dass Sie nicht Sachwalter der Interessen der Krankenkassen oder der Abrechnungsstellen der KV sind. Im Fokus der Abrechnungen Ihrer medizinischen Leistungen stehen deshalb die Abrechnungen und der ggf. erhobene Vorwurf des Betruges (siehe oben).

Das kann in Einzelfällen jedoch anders sein:

  • Sollten Sie z.B. im Rahmen der Abrechnung privatärztlicher Leistungen von der privaten Krankenversicherung eine überhöhte Vergütung erhalten und rückvergütet haben, kann Sie der Vorwurf der Untreue treffen.
  • Gleiches kann beispielsweise in einer ähnlichen Konstellation gelten, wenn Sie im Rahmen der integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V Gelder der Krankenkassen erhalten haben, deren Rechtsgrund entweder gar nicht vorhanden war oder später entfallen ist.

Meine Strategie

In jedem Fall wird Schwerpunkt Ihrer Verteidigung durch mich sein, die Berechtigung zur Erlangung der in Rede stehenden Gelder hervorzuheben. Ggf. ist mit möglichen Anspruchsberechtigten über eine teilweise und vollständige Rückzahlung zu verhandeln.

Gegenüber den Ermittlungsbehörden ist wie auch beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges die fehlende Absicht oder das fehlende “Darauf ankommen lassen” (bedingter Vorsatz) hervorzuheben. Ohne Vorsatz keine Unreue!