Ähnlich wie bei dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht es bei Delikten des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz häufig um die Frage der jeweiligen Zulässigkeit des verordneten bzw. applizierten Mittels.
Sie als Leistungserbringer müssen sich insbesondere dann mit den Normen des Arzneimittelgesetzes befassen, wenn Sie beispielsweise aus Kostenersparnis- oder sonstigen Gründen Arzneimittel, Heilmittel oder Hilfsmittel zur Anwendung in Ihrer Praxis aus dem Ausland beziehen, um sie anschließend beim Patienten direkt zu applizieren.
Sollte eine entsprechende Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht vorliegen, so sollten Sie selbst dann auf eine Anwendung von aus dem Ausland bezogenen Mitteln verzichten, wenn Sie Gleiches von gleicher Qualität in Deutschland nicht vorfinden.
Meine Strategie
Als Ihr Verteidiger werde ich selbstverständlich Ihre Motivation zum Bezug und/oder zur Anwendung des nicht zugelassenen Arzneimittels hervorheben, häufig ergibt sich jedoch das Problem, dass in Rede stehende Bestellungen im Ausland ein planmäßiges Vorgehen voraussetzen.
Sollte der Vorwurf gegen Sie erhoben werden, dass Sie bei der Entscheidung, Arzneimittel zu beziehen, eigene finanzielle Interessen in den Vordergrund gerückt haben, so kann sich der strafrechtliche Vorwurf tateinheitlich auf den Vorwurf der Korruption im Gesundheitswesen erstrecken (siehe oben).