Mit Beschluss vom 16.06.2014 (4 StR 21/14) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung eines ambulanten Pflegedienstes wegen Urkundenfälschung und Abrechnungsbetrug bestätigt.
Die Angeklagte, eine ausgebildete Krankenschwester, betrieb seit 2003 verschiedene ambulante Pflegedienste. Im Pflegevertrag mit einer Krankenkasse war eine bestimmte Anzahl täglicher Arbeitsstunden und die ausschließliche Einsetzung von in der Intensivpflege besonders qualifiziertem Personal festgeschrieben.
Zu viel abgerechnet und Unterschriften gefälscht
Die Angeklagte rechnete gegenüber der Krankenkasse jedoch mehr als die erbrachten Pflegestunden ab und fälschte auf den dazugehörigen Nachweisen die Unterschriften von Angehörigen der Patienten. Auch entsprach die Qualifikation des eingesetzten Personals nicht den vertraglichen Bestimmungen. Trotzdem war der Pflegezustand der Patienten während der Betreuungszeit gut.
Bereits das Landgericht Hagen hatte in dem Handeln der Angeklagten eine Täuschung der Kasse über die erbrachten Pflegestunden gesehen. Dadurch dass die Arbeit von unterqualifiziertem Personal geleistet wurde und die gestellten Rechnungen von der Kasse beglichen wurden, sei es auch zu einem Vermögensschaden gekommen. Die Angeklagte wurde für ihren Abrechnungsbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Revision abgelehnt
Der BGH hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nun verworfen. Da es an den vertraglich vereinbarten Pflegekräften fehlte, habe die Angeklagte keinerlei Vergütungsanspruch. Aufgrund der mangelnden Qualifikation der Kräfte sei im Notfall eine geeignete Versorgung nicht gewährleistet gewesen. Somit habe es für die Zahlungen der Krankenkasse keine gleichwertige Gegenleistung gegeben. Im Ergebnis läge durch den Abrechnungsbetrug ein Schaden in Höhe der gesamten gezahlten Leistungen vor.
In letzter Zeit vermehren sich Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Ärzte und Pflegeeinrichtungen erhebt, weil erbrachte Leistungen falsch oder vermeintlich falsch in der Abrechnung erscheinen. In vielen Fällen liegt jedoch kein bewusster Betrug vor: Die Abrechnung, die ein Arzt oder Pflegedienst in einer bestimmten Form zu leisten hat, ist in der Vergangenheit immer komplexer geworden und daher fehleranfälliger als früher.