Am 04.02.2015 hat das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt.
Regelungsbedarf
Ziel des Gesetzes ist es eine Grundlage im Strafrecht zu schaffen, um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen entgegen zu treten und so eine bisherige strafrechtliche Lücke zu füllen.
Inhalt des Entwurfs
Bestrafen soll das Gesetz den korruptiven Austausch von Vorteilen im Gesundheitswesen. Der Referentenentwurf betrifft neben Ärzten, Psychotherapeuten und Apothekern auch Gesundheitsfachberufe wie Krankenpfleger und Physiotherapeuten.
Es sollen vor allem Fälle erfasst werden, in welchen Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen ein bestimmtes Verschreibungsverhalten versuchen herbeizuführen oder Zuwendungen an Kliniken geleistet werden, im Austausch für die Zuführung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial. Außerdem soll vermieden werden, dass
„unter Umgehung der geltenden Preisvorgaben auf Bezugs- und Abgabeentscheidungen von Apothekern eingewirkt wird, um unlautere Wettbewerbsvorteile zu erlangen“.
Als Vorteil im Sinne des neuen Tatbestandes gelten alle Zuwendungen, auf welchen der Täter keinen Rechtsanspruch hat. Dabei soll es keine Geringwertigkeitsgrenze geben. Jedoch sollen sozialadäquate Geschenke von Patienten oder übliche Werbegeschenke, die nicht geeignet sind heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen, nicht strafbar sein.
Auch bloße vergütete Anwendungsbeobachtungen ohne Unrechtsvereinbarung fallen nicht unter den neuen Tatbestand.
Als strafbare Vorteile sollen allerdings Einladungen zu Kongressen, Kostenübernahmen von Fortbildungen oder die Ermöglichung von Gewinn- oder Vermögensbeteiligungen gelten.
Zusätzlich zu dem bloßen Annehmen des Vorteils muss dieser allerdings auch mit einer Gegenleistung verknüpft sein, welche in einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb oder einer sonstigen Verletzung von Berufsausübungspflichten besteht. Soll mit der Zuwendung nur das allgemeine „Wohlwollen“ erkauft werden, ist dies nicht ausreichend.
Des Weiteren soll für den neuen Paragraphen auch der besonders schwere Fall des § 300 StGB bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Vorteilen von großem Ausmaß gelten.
Reaktionen
Zwar wurde das Anti-Korruptionsgesetz zum Teil positiv aufgenommen, jedoch stößt es auch auf kritische Stimmen. Es wird beispielsweise bemängelt, nur harte Fälle der Bestechung bestrafen zu könnten. So würden der übliche Austausch von Gefälligkeiten, bei denen Gegenleistungen nicht direkt nachweisbar oder ve einbart seien, wie bisher untergehen (Einladungen zu Kongressreisen, gesponserte Restaurantbesuche oder Gratis-Software). Auch würden nur wenige Korruptionsfälle aufgedeckt und dass es immer Möglichkeiten gebe das Verhalten von Ärzten legal zu beeinflussen.
Des Weiteren kommt bei manchen die Befürchtung auf, Kooperationen könnten nun unter Generalverdacht geraten. So könnten beispielsweise regionale Ärztenetze bedroht sein. Auch könnten Gewinnverteilungsregeln von Berufsausübungsgemeinschaften oder die prä- und poststationäre Zusammenarbeit von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Weiter bestünde die Gefahr, dass
Ärztegenossenschaften unter Generalverdacht gerieten. Es bedürfe deshalb eine klare Abgrenzung zur erwünschten Zusammenarbeit und eine
deutliche Präzisierung des strafbaren Verhaltens.
Ausblick
Nun muss zunächst die endgültige Umsetzung des neuen Paragraphen abgewartet werden. In jedem Fall ist zukünftig beim Austausch von Vorteilen im Gesundheitswesen Vorsicht geboten. So sollten Angehörigen der Heilberufe und Unternehmen der Gesundheitsbranche bei ihrer Zusammenarbeit stets auf Transparenz achten.