Grober Behandlungsfehler: 200.000 EUR Schmerzensgeld

Nachdem einer Patientin aufgrund eines Befunderhebungsfehlers beide Nieren entnommen werden mussten, hat das Oberlandesgericht Hamm ihr nun ein Schmerzensgeld von 200.000 € zu gesprochen (Az: 26 U 104/14). Das Interessante am vorliegenden Fall ist, dass nicht etwa eine tatsächlich erfolgte falsche Behandlung, sondern eine unzureichende Aufklärung über die Dringlichkeit der Untersuchung als grober Behandlungsfehler eingestuft wurde.

Grober Behandlungsfehler

Zu den Einzelheiten des Falles: Die Patientin befand sich von 1995 bis März 2002 in Behandlung bei der beklagten Hausärztin. Seit Anfang 2001 klagte die damals 14-jährige über verschiedene Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit oder starken Husten. Außerdem litt sie zu dieser Zeit unter krankhafter Fettsucht (mit einem BMI von 37) und Nikotinmissbrauch. Die Hausärztin diagnostizierte im September 2001 bei der Klägerin einen stark erhöhten Blutdruck. Daraufhin erklärte sie der Patientin und deren Mutter, dass eine regelmäßige Kontrolle des Blutdrucks erforderlich sei. Dem kam die Klägerin jedoch erst Ende Oktober 2001 nach. Im November 2001 lagen bei der Jugendlichen erneut erhöhte Blutdruckwerte vor, auch war sie aufgrund von Kreislaufproblemen einige Male bewusstlos geworden. Eine Behandlung durch weitere Ärzte hatte inzwischen nicht stattgefunden.

Arztfehler seitens des Hausarztes trotz Überweisung an Spezialisten

Die beklagte Hausärztin überwies die Patientin darauf zu einem Internisten und Kardiologen zur weiteren Behandlung der Hypertonie. Zusätzlich bot sie weitere Blutdruckkontrollen an, welche die Klägerin jedoch nicht wahrnahm. Blut- und Nierenwerte wurden in dieser Zeit nicht untersucht. Als die Klägerin erneut im November 2001 wegen einer Entzündung im Mund in der Praxis erschien, und auch als sie im Dezember 2001 einen Impftermin wahrnahm, erwähnte sie keine Beschwerden. Nach der Behandlung durch die beklagte Hausärztin wurden bei der Jugendlichen beidseitige Schrumpfnieren festgestellt. In der Folge musste die Patientin sich 53 Operationen unterziehen – darunter zwei erfolglosen Nierentransplantationen. Außerdem wurde sie dialysepflichtig. Das Schmerzensgeld wurde der Klägerin zugesprochen, da die Untersuchungen durch die Beklagte nicht ausreichend waren. Sie hätte ausführlich die Ursachen für den Bluthochdruck ermitteln müssen. Es wären weitere Blutdruckmessungen erforderlich gewesen.

Die damals noch sehr junge Patientin hätte deutlicher auf die Dringlichkeit hingewiesen werden müssen. Die Medizinerin hätte weitere Untersuchungen stärker vorantreiben oder selbst vornehmen müssen. Eine Überweisung zum Kardiologen war nicht ausreichend. Es wäre sogar eine stationäre Untersuchung notwendig gewesen. Des Weiteren hätte dies der Patientin und ihren Eltern vom behandelden Arzt bewusst gemacht werden müssen. Diese Maßnahmen habe die Beklagte unterlassen und somit läge ein grober Behandlungsfehler vor. Der spätere komplizierte und lange Krankheitsverlauf der Patientin beruhe auf diesem Fehler. Wäre die Nierenerkrankung früher erkannt worden, so hätte eine Heilungschance bestanden.

Grobe Behandlungsfehler werden als Körperverletzung geahndet

Neben zivilrechtlichen Folgen können Ärzte bei Behandlungsfehlern auch strafrechtliche Konsequenzen treffen. Jede Heilbehandlung stellt schließlich eine Körperverletzung dar, die jedoch nicht strafbar ist, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten besteht. Eine solche Einwilligung liegt bei fehlerhaften Behandlungen nicht vor. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Tat. Auch bei Behandlungsfehlern kann eine Straftat durch den Arzt gegeben sein, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, auf einem Unterlassen der Aufklärung und der Behandlung des Patienten beruhen. Der Sonderfall bei groben Behandlungsfehlern: Die Beweislast liegt – im Gegensatz zu (einfachen) Behandlungsfehlern – nicht mehr bei dem geschädigten Patienten, sondern beim behandelnden Arzt. Durch diese sogenannte Beweislastumkehr muss der Arzt nun belegen, dass der eingetretene Schaden nicht auf die erfolgte ärztliche Behandlung (oder Nichtbehandlung) zurückzuführen ist.

Stefan Waldeck